Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Media Automobile, eine Marke der Phiner AG · Buschingstr. 4 · 81677 München

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Media Automobile

Stand: November 2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Phiner AG, Buschingstr. 4, 81677 München, handelnd unter der Marke Media Automobile (nachfolgend „Agentur“), und ihren Kunden über Leistungen in den Bereichen Online-Marketing (insbesondere Google Ads, Google Vehicle Ads, Meta-Werbung, KI-Suche und KI-Werbeanzeigen), Mitarbeitergewinnung, Websites und Webdesign, Branding, Foto- und Videoproduktion, Social Media, Beratung und Schulung, Software und KI-Lösungen sowie verwandte Dienstleistungen.

1.2 Die Leistungen der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden nicht Vertragspartner.

1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (z. B. E-Mail) zugestimmt hat.

1.4 Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in einem gesonderten Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Grundlage der Zusammenarbeit ist das jeweilige Angebot der Agentur. Mit Annahme des Angebots in Textform kommt der Vertrag zustande.

2.2 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung.

2.3 Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen und werden nach Aufwand bzw. gemäß vereinbartem Tages- oder Stundensatz vergütet.

2.4 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich (Fixtermin) in Textform vereinbart wurden.

3. Korrekturen und Änderungswünsche

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind zwei Korrekturrunden im Projektpreis enthalten. Eine Korrekturrunde umfasst eine gebündelte Rückmeldung des Kunden zu einem übermittelten Zwischenstand.

3.2 Weitere Änderungen, zusätzliche Korrekturen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs werden als Zusatzleistung nach Aufwand berechnet.

3.3 Die Agentur behebt eigene technische Fehler oder Abweichungen von vereinbarten Vorgaben unabhängig von der Anzahl der Korrekturrunden.

3.4 Änderungen aufgrund nachträglicher Geschmacksänderungen, neuer Anforderungen oder nicht vereinbarter Ziele gelten als kostenpflichtige Zusatzleistungen.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde stellt alle zur Durchführung erforderlichen Informationen, Inhalte, Materialien, Zugänge und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung, soweit sie aus seinem Unternehmen stammen oder von ihm beizubringen sind.

4.2 Der Kunde ist für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm gelieferten Inhalte verantwortlich, insbesondere für Fahrzeug-, Preis- und Finanzierungsangaben sowie gesetzliche Pflichtangaben (z. B. Verbrauchs- und Emissionswerte). Er stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte an gelieferten Bildern, Videos, Logos und Texten verfügt.

4.3 Rückmeldungen, Freigaben oder Änderungswünsche hat der Kunde innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang in Textform zu erteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, ist die Agentur berechtigt, die Arbeiten auf Basis des letzten Standes fortzuführen und/oder nach angemessener Erinnerung eine Abnahme gemäß Ziffer 5 zu verlangen.

4.4 Verzögerungen aufgrund verspäteter Mitwirkung führen zu einer angemessenen Anpassung vereinbarter Fristen. Entstehender Mehraufwand kann zusätzlich berechnet werden.

4.5 Der Kunde stellt, soweit erforderlich, organisatorische Voraussetzungen bereit (insbesondere Ansprechpartner bzw. Entscheider, Zugang zu Räumen oder Standorten, Verfügbarkeit von Mitarbeitern, interne Freigaben).

4.6 Die Bereitstellung von Darstellern, Locations, Requisiten oder externen Ressourcen durch die Agentur erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich im Angebot vereinbart ist.

4.7 Wartezeiten, zusätzliche Termine oder Verlängerungen, die durch vom Kunden zu vertretende Umstände entstehen (z. B. fehlende Vorbereitung, Nichtverfügbarkeit, verspätete Freigaben), werden nach Aufwand vergütet.

5. Abnahme

5.1 Soweit die Agentur Werkleistungen erbringt, fordert sie den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme in Textform auf.

5.2 Der Kunde hat innerhalb von 7 Werktagen ab Zugang der Abnahmeaufforderung wesentliche Mängel in Textform zu rügen.

5.3 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb der Frist keine wesentlichen Mängel rügt oder die Leistung produktiv nutzt, veröffentlicht, live schaltet oder Dritten zugänglich macht.

5.4 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Projektleistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, zu 100 % bei Auftragserteilung abgerechnet.

6.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.

6.4 Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, laufende Arbeiten bis zum Zahlungseingang auszusetzen. Fristen verschieben sich entsprechend. Gesetzliche Verzugszinsen sowie Mahnkosten bleiben vorbehalten.

7. Retainer- und laufende Leistungen

7.1 Laufende Leistungen werden gemäß Angebot bzw. Vertrag als Leistungspakete erbracht. Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.

7.2 Mehrleistungen außerhalb des vereinbarten Pakets werden als Zusatzleistungen nach Aufwand berechnet.

7.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, bleibt der Vergütungsanspruch der Agentur bestehen.

8. Werbebudgets und Werbekonten

8.1 Werbebudgets (Mediakosten) für Werbeplattformen und KI-Dienste, insbesondere soziale Netzwerke, Suchmaschinen und KI-Assistenten (z. B. Meta, Google, TikTok oder ChatGPT), sind nicht Bestandteil der Vergütung der Agentur. Sie werden grundsätzlich vom Kunden direkt an die jeweilige Plattform gezahlt.

8.2 Soweit vereinbart, legt die Agentur Werbebudgets für den Kunden aus und stellt sie ihm in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung. Die Agentur ist berechtigt, Kampagnen zu pausieren, solange fällige Beträge für ausgelegte Werbebudgets nicht ausgeglichen sind.

8.3 Werbekonten werden auf den Namen des Kunden geführt. Die Agentur erhält für die Dauer der Zusammenarbeit die erforderlichen Zugriffsrechte. Nach Vertragsende verbleiben Konten, Kampagnen und Daten beim Kunden.

8.4 Für Entscheidungen der Plattformen (z. B. Ablehnung oder Sperrung von Anzeigen oder Konten, Änderungen von Richtlinien, Preisen oder Algorithmen) ist die Agentur nicht verantwortlich.

9. Zusatzaufwand, Reise- und Nebenkosten

9.1 Soweit nach Aufwand abgerechnet wird, gilt als Stundensatz der vereinbarte Tagessatz geteilt durch 8.

9.2 Verlängerungen am Produktionstag, Wartezeiten oder Zusatzaufwände, die der Kunde zu vertreten hat, werden nach Stunden berechnet.

9.3 Reise- und Nebenkosten werden nur berechnet, wenn dies im Angebot oder Vertrag vereinbart ist.

10. Höhere Gewalt und Terminverschiebungen

10.1 Bei witterungsbedingten oder sonst erforderlichen Terminverschiebungen erfolgt eine Abstimmung mit dem Kunden.

10.2 Bereits entstandene oder nicht stornierbare Fremdkosten trägt der Kunde, sofern die Verschiebung nicht von der Agentur zu vertreten ist.

10.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen beide Parteien zur angemessenen Terminverschiebung.

11. Nutzungsrechte, Rohdaten und Software

11.1 Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung übertragen.

11.2 Der Kunde erhält ein zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den finalen Ergebnissen für eigene Unternehmenszwecke.

11.3 Rohdaten, offene Projektdateien oder editierbare Arbeitsdateien sind nicht Bestandteil der Leistung und werden nur gegen gesonderte Vergütung herausgegeben.

11.4 Bei Einsatz von Drittmaterial gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen.

11.5 Stellt die Agentur Software oder KI-Lösungen zur Nutzung bereit, erhält der Kunde für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene Unternehmenszwecke. Rechte am Quellcode verbleiben bei der Agentur, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

12. Beratung, Schulung und Fördermittel

12.1 Beratung und Schulung erfolgen individuell auf Grundlage des Angebots. Inhalte, Umfang und Termine werden mit dem Kunden abgestimmt.

12.2 Soll die Beratung über ein Förderprogramm (z. B. „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ des BAFA) bezuschusst werden, unterstützt die Agentur den Kunden auf Wunsch bei Antrag und Abwicklung. Antragsteller und Zuschussempfänger ist der Kunde. Über die Gewährung entscheidet allein die zuständige Behörde. Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Zuschuss bewilligt oder ausgezahlt wird.

12.3 Die Vergütung der Agentur ist unabhängig davon geschuldet, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird.

12.4 Ist eine Förderung vorgesehen, beginnt die Beratung erst, nachdem die nach dem jeweiligen Förderprogramm erforderliche Freigabe vorliegt (beim BAFA das Informationsschreiben).

13. Erfolg und Garantien

13.1 Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. Anzahl von Anfragen, Bewerbungen, Einstellungen oder Verkäufen) wird nicht geschuldet, sofern er nicht ausdrücklich als Garantie vereinbart ist.

13.2 Garantien gelten nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet sind, und nur zu den dort und in diesen AGB genannten Bedingungen.

13.3 Garantie Mitarbeitergewinnung („Personal einstellen in 30 Tagen mit Garantie“): Ist diese Garantie im Angebot vereinbart und wird die ausgeschriebene Stelle nicht innerhalb von 30 Tagen nach Start der Recruiting-Kampagne besetzt, führt die Agentur die Kampagne für diese Stelle ohne zusätzliche Vergütung ihrer eigenen Leistungen fort, bis die Stelle besetzt ist.

13.4 Als besetzt gilt die Stelle, sobald der Kunde mit einem Bewerber einen Arbeitsvertrag geschlossen oder ihm eine verbindliche Zusage erteilt hat. Dies gilt auch, wenn der Bewerber nicht über die Kampagne gewonnen wurde.

13.5 Die Garantie setzt voraus, dass der Kunde
a) sich bei eingehenden Bewerbungen innerhalb von 3 Werktagen bei den Bewerbern meldet,
b) mit geeigneten Bewerbern zeitnah Gespräche führt,
c) die Stelle während der Kampagne inhaltlich und hinsichtlich der Konditionen nicht wesentlich verändert,
d) das vereinbarte Werbebudget weiterhin bereitstellt und
e) die Agentur unverzüglich informiert, sobald die Stelle besetzt ist.
Erfüllt der Kunde diese Voraussetzungen nicht, entfällt die Garantie.

13.6 Werbebudgets (Mediakosten) während der Fortführung der Kampagne trägt weiterhin der Kunde (Ziffer 8). Die Garantie umfasst ausschließlich die kostenlose Fortführung der Leistungen der Agentur. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung ist ausgeschlossen.

14. Referenzen

Die Agentur ist berechtigt, Arbeiten sowie Kundennamen und Logos als Referenz zu verwenden. Ein Widerspruch ist aus berechtigten Gründen jederzeit möglich.

15. Haftung

15.1 Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

15.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

15.3 Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

15.4 Für vom Kunden bereitgestellte Inhalte übernimmt die Agentur keine Haftung. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die auf solchen Inhalten beruhen.

16. Datenschutz

Soweit die Agentur im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. Kundenanfragen oder Bewerberdaten), schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

17. Kündigung vor Fertigstellung

17.1 Kündigt der Kunde einen Auftrag vor Fertigstellung, behält die Agentur den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Sie muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

17.2 Bereits geleistete Zahlungen werden mit diesem Anspruch verrechnet.

18. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, nicht öffentliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, auch über das Vertragsende hinaus.

19. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

19.1 Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

19.2 Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur hinsichtlich Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist München.

20.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.